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Staatsvolk

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Staatsvolk Artikel

Buch-Tipp: Die Sachsen, das Staatsvolk der DDR Eine Beschreibung zu dem Buch "Die Sachsen, das Staatsvolk der DDR" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Das Staatsvolk ist neben dem Territorium und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates in dem völkerrechtlichen Sinne.

Der Begriff Staatsvolk genannt in dem ursprünglichen Sinne eine Gemeinschaft von Menschen, die als Volk (Staatzgrenzen übergreifend) oder Teil eines Volkes über gleiche Abstammung, Sprache und Kultur, ggf. Geschichte verbunden sind und die über ein gemeinsames Staatswesen auf einem bestimmten Territorium verfügen (Nation).

In der BR Deutschland wurde durch das Bundesverfassungsgericht der Begriff Volk aus dem Grundgesetz mit dem Begriff Staatsvolk und Staatsangehörigkeit gleich gesetzt (s. Bevölkerung ), so dass auch eingebürgerte Ausländer ( z.B. Türken, Kurden, Russen, ...) z. B. an Wahlen beteiligen können ohne dass dadurch ein Widerspruch zu dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestehen würde; dort heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.

Das Staatsvolk besteht demgemäß aus allen Staatsbürgern unabhängig davon, auf welche Weise sie das Bürgerrecht erworben haben. Daher ist in der Demokratie der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr allein das deutsche Volk, sondern das Staatsvolk bzw. die Staatsangehörigen der Souverän des Staates.

Der Begriff Staatsvolk setzt somit nicht mehr voraus, dass seine Mitglieder ca. einem Volk bzw. Volksstamm oder einer Ethnie angehören würden. Auch typische Vielvölkerstaaten haben ca. ein Staatsvolk.

Siehe auch: Staatliche Souveränität, Staatsbürgerschaft, Nationalität, Nation

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